Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2012 – 13 A 2075/11Zitiert von 1
- BAG, 10.12.2014 – 4 AZR 49/13Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
- BSG, 27.01.2010 – B 12 KR 2/09 R(Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB 8)Zitiert von 9
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- AG Rüdesheim am Rhein, 18.11.2024 – 4 XIV 224/24 L
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 – L 1 KR 488/17 WA
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 1 KR 275/15Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – L 1 KR 498/14Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 21 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.